Statuten der Ortspartei (1991)

Statuen

der

FREISINNIG - DEMOKRATISCHEN PARTEI BIRMENSDORF

ZWECK

§ 1 

Die Freisinnig - Demokratische Partei Birmensdorf (FDP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und gehört als Ortsgruppe der FDP des Bezirks Limmattals, des Kantons Zürich und der Schweiz an. 

§ 2 

Die Ortsgruppe bezweckt 

  • die Pflege und Förderung des liberalen Gedankengutes gemäss den Grundsätzen der FDP des Kantons Zürich und der Schweiz 
  • die Stellungnahme zu wichtigen öffentlichen Fragen in Bund, Kanton und insbesondere der Gemeinde 
  • die vermehrte Heranziehung der Einwohnerschaft zu aktiver politischer Mitarbeit. 

MITGLIEDSCHAFT 

§ 3 

Als Mitglied können Einwohner der Gemeinde Birmensdorf aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der FDP bekennen. 

§ 4 

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen, deren Entscheid endgültig ist. 

§ 5 

Die Mitgliedschaft bei der FDP Birmensdorf schliesst die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei aus. 

§ 6 

Die Mitgliedschaft erlischt 

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand 
  • durch Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des  Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, deren Entscheid endgültig ist. 

§ 6bis 

Die FDP Birmensdorf erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 100.-- für Einzelmitglieder und Fr. 150.-- für Paare. Für Schüler, Lehrlinge und Studenten gilt ein ermässigter Beitrag von Fr. 25.--.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung und ohne Angabe triftiger Gründe mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden, wobei die rückständigen Beiträge weiterhin geschuldet bleiben.

ORGANISATION 

§ 7 

Die Organe der FDP sind

  • die Generalversammlung 
  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 
  • die Rechnungsrevisoren. 

§ 8 

Die Amtsdauer von Vorstand, Rechnungsrevisoren und Partei-Delegierten beträgt zwei Jahre. 

Generalversammlung, Mitgliederversammlung 

§ 9 

Die Generalversammlung ist die Vereinsversammlung gemäss ZGB. Sie ist als oberstes Organ der Ortsgruppe in allen Fragen zuständig, die nicht in die Kompetenz anderer Organe gelegt sind. 

Die Generalversammlung ist vom Vorstand alljährlich im 1. Quartal einzuberufen zur Behandlung folgender Geschäfte: 

  • Jahresbericht des Präsidenten 
  • Abnahme der Jahresrechnung 
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages 
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren 
  • Genehmigung von Budget und Tätigkeitsprogramm 
  • Statutenänderungen. 

§ 10 

Vom Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder kann unter schriftlicher Begründung eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, die innert einer Frist von 20 Tagen durchzuführen ist. 

§ 11 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder unter schriftlicher Begründung einberufen. 

§ 12 

Anträge an eine Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 

§ 13 

Die Einladung zur Generalversammlung und zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich spätestens 10 Tage vor deren Abhaltung zu erfolgen. 

§ 14 

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, sofern ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Mit Ausnahme der in § 25 und $ 26 genannten Fälle werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst. Die Mehrheit liegt bei Stimmengleichheit dort, wo der Präsident mitstimmt. 

Der Vorstand 

§ 15 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsident, Vice-Präsident, Aktuar, Kassier, Beisitzer). Vorstandsmitglieder und Parteipräsident werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die FDP führen Präsident oder Vice-Präsident zusammen mit Aktuar oder Kassier. 

§ 16 

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen. 

§ 17 

Der Vorstand ist zuständig für 

  • die administrative Führung der Ortsgruppe 
  • die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen 
  • die Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen 
  • Wahlvorschläge an Generalversammlung und Mitgliederversammlungen von Kandidaten für  Behörden und Delegierte der Bezirks- und Kantonal-Partei 
  • die Vertretung der Partei nach aussen 
  • die Durchführung von Veranstaltungen. 

§ 18 

Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. 

§ 19 

Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Kommissionen und Arbeitsausschüsse einsetzen. 

§ 20 

Die Behördenmitglieder der Ortsgruppe können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. 

Rechnungsrevisoren und Rechnungswesen 

§ 21 

Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und stellen dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. 

§ 22 

Die Ausgaben der Ortsgruppe werden durch Jahresbeiträge und durch freiwillige Beiträge gedeckt. 

§ 23 

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 

§ 24 

Für die Schulden der FDP haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

§ 25 

Statutenänderungen können von der Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§ 26 

Die Auflösung der Ortsgruppe kann von einer ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder, bei Einberufung einer zweiten Generalversammlung durch die Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen für 10 Jahre zur Verwaltung an die Kantonal-Partei. Es ist einer allenfalls neu gegründeten Ortsgruppe FDP, die dem in den §§ 1 und 2 genannten Zweck nachlebt, zu übergeben. Andernfalls geht das Vermögen 10 Jahre nach der Auflösung in das Eigentum der FDP des Kantons Zürich über.

§ 27 

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 14. März 1991 genehmigt worden. Sie treten mit diesem Datum in Kraft und ersetzen die Statuten vom 27. März 1976.

 

Birmensdorf, den 14. März 1991